Satzung WIBLINGWERDE SPANNUNGSFREI e.V.


Präambel
  1. Der Verein ist eine von Partei-, Vereins- und Konfessionszugehörigkeit unabhängige Vereinigung von Bürgern.
  2. Er bekennt sich uneingeschränkt zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Er lehnt jede Form von Radikalismus, Rassismus und Diskriminierung ab.

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Wiblingwerde spannungsfrei.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
  3. Der Sitz des Vereins ist 58769 Nachrodt-Wiblingwerde.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51 ff).
  2. Zweck des Vereins ist die Aufklärung der Bevölkerung vor Elektrosmog sowie die Erhaltung und Förderung des Landschafts-, Natur-, Umweltschutzes. Zugleich strebt der Verein eine Erhaltung und     Verbesserung der gesundheitlichen Lebensqualität in Nachrodt-Wiblingwerder Siedlungsbereichen an.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.    Befassen mit geplanten Höchstspannungsverbindungen mit dem Ziel der Vermeidung von Stromtrassen in Freileitungsbauweise (Überlandleitungen) in Siedlungsgebieten und der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen, der Wohn- und Lebensqualität vieler Bürger sowie der Konfliktpotenziale bei Naherholungs-, Landschaftsschutz-, Naturschutzgebieten. Durchsetzung der Forderung nach schonenden Alternativmaßnahmen nach neuestem Stand der Technik, durch Einflussnahme auf alle damit befassten Institutionen und politische Entscheidungsträger.
b.    Entwicklung weiterer Aktivitäten auch unter Ausschöpfung aller – auch juristischer – Möglichkeiten, die dem Erreichen der Ziele nutzen.
c.    Kontakte unter anderem zu Umwelt- und Naturschutzorganisationen.
d.    Aktuelle Veröffentlichungen über den Stand der erzielten Ergebnisse sowie über das Verhalten des Übertragungsnetzbetreibers und der an der Planung und Genehmigung beteiligten Behörden.
e.    Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen ähnlicher Zielstellungen, um die Interessen der Bürger erfolgreicher vertreten zu können und damit eine stärkere Bürgerbeteiligung und mehr Transparenz bei den Planungsverfahren zu erreichen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Mittelverwendung
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von zehnTagen jeweils zum Ende eines Kalendermonats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, sofern ein Beitrag beschlossen wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 Beiträge
  1. Von den Mitgliedern werden zunächst keine Beiträge erhoben.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen, die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind


§ 11 Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an; stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres mit je einer Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und beschließt die Grundlagen der Vereinsarbeit. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  3. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung des Briefes bzw. der Email an die letzte vom jeweiligen Mitglied dem Vorstand bekannt gegebenen postalischen bzw. Email-Adresse.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  7. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  8. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  9. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  10. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  12. Beschlüsse erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung, es sei denn, von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder wird geheime Abstimmung beantragt.

§ 12 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. In den erweiterten Vorstand können darüber hinaus bis zu fünf Beisitzer gewählt werden, die jedoch nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören. Die Satzungsbestimmungen zum Vorstand beziehen sich - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - jeweils auf den erweiterten Vorstand einschließlich der Beisitzer.
  2. Aufgabe der Vorstände ist vor allem, den Verein zu vertreten und die Arbeit des Vorstandes zu leiten. Die Beisitzer unterstützen die Vorstände in ihrer Arbeit. Der Vorstand führt den Verein entsprechend der Vorgabe der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der Satzung, der festgelegten Grundsätze und Ziele.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstand aus, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzvorstandmitglied ernennen, das bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
  4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  5. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  6. Beschlüsse des Vorstandes sind protokollpflichtig.
  7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und Beisitzer ist ehrenamtlich. Sie haben aber Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen in nachgewiesener Höhe.
  8. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und fertigt den Jahresbericht an.

§ 13 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Haftung
  1. Organmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
  2. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Erziehung.




Nachrodt-Wiblingwerde, 28. November 2016