Satzung WIBLINGWERDE SPANNUNGSFREI e.V.
Präambel
- Der Verein ist eine von Partei-, Vereins- und Konfessionszugehörigkeit unabhängige Vereinigung von Bürgern.
- Er bekennt sich uneingeschränkt zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
- Er lehnt jede Form von Radikalismus, Rassismus und Diskriminierung ab.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Wiblingwerde spannungsfrei.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
- Der Sitz des Vereins ist 58769 Nachrodt-Wiblingwerde.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (§§51 ff).
- Zweck
des Vereins ist die Aufklärung der Bevölkerung vor
Elektrosmog sowie die Erhaltung und Förderung des Landschafts-,
Natur-, Umweltschutzes. Zugleich strebt der Verein eine Erhaltung und
Verbesserung der gesundheitlichen
Lebensqualität in Nachrodt-Wiblingwerder Siedlungsbereichen an.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- a.
Befassen mit geplanten Höchstspannungsverbindungen mit dem
Ziel der Vermeidung von Stromtrassen in Freileitungsbauweise
(Überlandleitungen) in Siedlungsgebieten und der damit verbundenen
erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen, der
Wohn- und Lebensqualität vieler Bürger sowie der
Konfliktpotenziale bei Naherholungs-, Landschaftsschutz-,
Naturschutzgebieten. Durchsetzung der Forderung nach schonenden
Alternativmaßnahmen nach neuestem Stand der Technik, durch
Einflussnahme auf alle damit befassten Institutionen und politische
Entscheidungsträger.
- b.
Entwicklung weiterer Aktivitäten auch unter Ausschöpfung
aller – auch juristischer – Möglichkeiten, die dem
Erreichen der Ziele nutzen.
- c. Kontakte unter anderem zu Umwelt- und Naturschutzorganisationen.
- d.
Aktuelle Veröffentlichungen über den Stand der erzielten
Ergebnisse sowie über das Verhalten des
Übertragungsnetzbetreibers und der an der Planung und Genehmigung
beteiligten Behörden.
- e.
Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Vereinen, Verbänden
und Organisationen ähnlicher Zielstellungen, um die Interessen der
Bürger erfolgreicher vertreten zu können und damit eine
stärkere Bürgerbeteiligung und mehr Transparenz bei den
Planungsverfahren zu erreichen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen
die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der
Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann
endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche
Austrittserklärung muss mit einer Frist von zehnTagen jeweils zum
Ende eines Kalendermonats gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
- Ein
Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe
sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die
Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, sofern ein
Beitrag beschlossen wird. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den
Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im
Rahmen des Vereins endgültig.
§ 9 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden zunächst keine Beiträge erhoben.
- Die
Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen, die
Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Der
Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an;
stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16.
Lebensjahres mit je einer Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
- Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und beschließt
die Grundlagen der Vereinsarbeit. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der
Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren
Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der
Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Jährlich
findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist
zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist.
- Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Für die ordnungsgemäße
Einladung genügt jeweils die Absendung des Briefes bzw. der Email
an die letzte vom jeweiligen Mitglied dem Vorstand bekannt gegebenen
postalischen bzw. Email-Adresse.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
- Beschlüsse
erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung, es sei denn, von
mindestens 10% der anwesenden Mitglieder wird geheime Abstimmung
beantragt.
§ 12 Vorstand
- Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei
Vorstandsmitgliedern, die den Verein gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist
alleinvertretungsberechtigt. In den erweiterten Vorstand können
darüber hinaus bis zu fünf Beisitzer gewählt werden, die
jedoch nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören. Die
Satzungsbestimmungen zum Vorstand beziehen sich - soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - jeweils auf den
erweiterten Vorstand einschließlich der Beisitzer.
- Aufgabe
der Vorstände ist vor allem, den Verein zu vertreten und die
Arbeit des Vorstandes zu leiten. Die Beisitzer unterstützen die
Vorstände in ihrer Arbeit. Der Vorstand führt den Verein
entsprechend der Vorgabe der Mitgliederversammlung auf der Grundlage
der Satzung, der festgelegten Grundsätze und Ziele.
- Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem
Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstand
aus, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzvorstandmitglied
ernennen, das bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
im Amt bleibt.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Der
Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Er fasst seine
Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder.
- Beschlüsse des Vorstandes sind protokollpflichtig.
- Die
Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und Beisitzer ist ehrenamtlich.
Sie haben aber Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen in nachgewiesener
Höhe.
- Der
Vorstand ist in seiner Tätigkeit der Mitgliederversammlung
gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Vorstand verwaltet das
Vereinsvermögen und fertigt den Jahresbericht an.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
- Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Haftung
- Organmitglieder
haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten
verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung
gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
- Sind
Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem
anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von
dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Naturschutzes
und der Landschaftspflege oder der Erziehung.
Nachrodt-Wiblingwerde, 28. November 2016